Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 58Artikel 2, Paragraph 58
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Hauptstück
Sonstige allgemeine Bestimmungen
Gesamt- und getrennte Ausschreibung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden.
(2)Absatz 2,Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter Beachtung des Abs. 3 getrennt vergeben werden.Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter Beachtung des Absatz 3, getrennt vergeben werden.
(3)Absatz 3,Für die Gesamt- oder getrennte Ausschreibung sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
Schlagworte
Gesamtausschreibung, Handwerkszweig
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031820